Satzung (beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.02.2016, geändert in der Mitgliederversammlung vom 23.02.2017, eingetragen ins Vereinsregister Schweinfurt: VR 86, 19.04.2017)


HISTORISCHER VEREIN SCHWEINFURT e. V.

§ 1 – Name, Sitz, Vereinsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Historischer Verein Schweinfurt e.V. und hat seinen Sitz in Schweinfurt. Er wurde im Jahre 1909 gegründet. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.
(2) Der Historische Verein Schweinfurt e.V. ist Gruppe des Frankenbundes e.V. Er kann anderen Vereinigungen mit gleichartigen Zielen als korporatives Mitglied beitreten.
(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck
(1) Der Historische Verein Schweinfurt (e. V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Volksbildung, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der fränkischen Geschichte und Landeskunde.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Herausgabe und Förderung von Veröffentlichungen, Veranstaltung von Vorträgen, Durchführung von Studienfahrten, Verleihung eines Schulpreises, Unterhaltung einer Fachbibliothek und eines Archives.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder setzen sich zusammen aus 1. ordentlichen Mitgliedern (natürliche oder juristische Personen), 2. Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden.
(2) Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet und die Aufnahme in einem Vereinsrundschreiben bekannt gibt.
(3) Um die Zwecke des Vereins besonders verdiente Mitglieder können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, ein ausscheidender Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie gehören dem Beirat an. Sie unterliegen nicht der Beitragspflicht.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet a) zur Beachtung der Satzungsbestimmungen und etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) zur Zahlung des Jahres-Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe jeweils die Mitgliederversammlung festsetzt.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, b) durch den Tod des Mitgliedes, c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes bei Säumnis in der Beitragszahlung trotz dreimaliger Aufforderung oder bei einem dem Verein abträglichen Verhalten.

§ 4 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung.

§ 5 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Archivar und Bibliothekar, e) dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats.
(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes jeweils für die Dauer von drei Jahren. Ein gewählter Vorstand bleibt jedoch im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung das neue Vorstandsmitglied für die verbleibende Dauer der dreijährigen Amtsperiode.

§ 6 – Der Beirat
(1) Dem Beirat gehören an: a) die Mitglieder des Vorstandes, b) der stellvertretende Schriftführer, c) der stellvertretende Archivar und Bibliothekar, d) der stellvertretende Schatzmeister, e) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Vereins, f) in der Regel zehn weitere Mitglieder des Vereins.
(2) Der Beirat ist zuständig für: a) Festlegung des Arbeitsprogrammes des Vereins, insbesondere auch für Beschlüsse über Veröffentlichungen, b) Beschlussfassung über die Vergabe des Schulpreises, c) Beschlussfassung über die Einsetzung von Beauftragten oder Ausschüssen zur Erledigung bestimmter Aufgaben, d) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. eines Ehrenvorsitzenden an die Mitgliederversammlung.
(3) Der 1. Vorsitzende beruft den Beirat ein nach Maßgabe der zur Erledigung anstehenden Vorlagen oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder. Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Über seine Beschlüsse fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das er und der 1. Vorsitzende unterzeichnen.
(4) Die Mitglieder des Beirats nach Abs. (1) b, c, d und f werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 7 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Die Einladung dazu erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den 1. Vorsitzenden durch Publikation in der Vereinszeitschrift „Schweinfurter Mainleite“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des 1. Vorsitzenden bzw. des Schatzmeisters, b) Entlastung des Vorstandes nach entsprechendem Bericht der Rechnungsprüfer, c) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins, e) Wahl des Vorstandes nach § 5 und der Beiratsmitglieder nach § 6 Abs. (1) b, c, d und f sowie zweier Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren, f) Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Beirats, g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ausgenommen sind Beschlüsse über Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins; sie erfordern die Anwesenheit von einem Viertel der Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; ist weniger als ein Viertel der Mitglieder erschienen, dann ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung als dringlich eingebrachte Anträge können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) auf Beschluss des Vorstandes bei dringlichen Anlässen, insbesondere zur Beschlussfassung über Auflösung des Vereins, b) auf schriftlichen begründeten Antrag eines Zehntels der Mitglieder und zwar binnen vier Wochen, c) bei Rücktritt des gesamten Vorstandes durch das älteste Beiratsmitglied. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ebenfalls Abs.1, 3 und 4.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das er und der 1. Vorsitzende unterzeichnen.

§ 8 - Schlussbestimmungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen in das Eigentum der Stadt Schweinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziele des Vereins zu verwenden hat.
(2) Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.02.2016 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Februar 2017 geändert (§ 7(1)). Sie ersetzt die bisherige Satzung des Vereins.